Software-Lizenzen Kleingedrucktes lesen

Peter Sennhauser, 2. November 2007 10:16 Uhr, 3 Kommentare Kommentare

Nicht jede “Lizenzbedingung” im Kleingedruckten von Software ist überall rechtsgültig. Bisweilen lassen sich die Hersteller Abstruses einfallen.

(Artikel aus dem Jahr 2002 – aus aktuellem Anlass hier wiederholt…)

Jeder hat sie gesehen, die wenigsten haben sie gelesen: Die Lizenzbedingungen, die bei der Installation von Software zu “akzeptieren” sind. Wer sie “ablehnt”, kann das Programm gar nicht installieren. In diesem Fall, heisst es etwa beim Schweizer Hersteller Logitech, werde jeder Händler die Software trotz geöffneter Verpackung zurücknehmen.

So weit kommt es fast nie. Denn die Nutzer klicken die Bedingungen meistens weg, ohne sie eines Blickes zu würdigen. Schliesslich wären allein bei der Eröffnung eines Gratis-Mail-Accounts bei der Microsoft-Tochter Hotmail insgesamt 18 (achtzehn) Seiten Juristendeutsch zu studieren.

Bisweilen lohnt sich die Lektüre. Denn was sich die Hersteller an Einschränkungen einfallen lassen, grenzt häufig an Realsatire.

In der Regel wird jegliche Haftung für Schäden und selbst eine Garantie für die Funktionalität der Software abgelehnt. Das ist aber selten alles. Microsoft verbietet die Verwendung der Zusatzdienste zu ihrer Websoftware Frontpage in “… Verbindung mit einer Site …”, die Microsoft herabsetzt.

Da im Internet Verbindungen zu allen Sites bestehen, ist dies mittelbar kaum einzuhalten. Noch weiter geht die Peer-to-Peer-Software Aimster, die dem Nutzer gleich verbietet, künftig gegenüber Dritten negativ über die Software zu sprechen. Ähnliches hat dem Sicherheitssoftware-Haus Network Associates (NAI) eine Klage des New Yorker Justizministers Eliot Spitzer eingebrockt: NAI verbietet den Kunden, die Programme ohne Erlaubnis zu rezensieren. Das sei ein Eingriff in die verfassungsmässige Meinungsfreiheit der USA, reklamiert Spitzer.

Im Land der unbegrenzten Möglichkeiten und eines Rechtssystems, das streng nach den Buchstaben funktioniert, mögen strikte Regeln Sinn machen anwendbar sein. Hier zu Lande sind sie laut dem Internet- und Softwarerechts-Spezialisten David Rosenthal aber vielfach obsolet: In der schweizerischen Rechtsprechung würden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), denen die Lizenzbedingungen zuzurechnen sind, bei Unklarheiten zu Gunsten des Kunden interpretiert. Eine Art Ungewöhnlichkeitsklausel gibt den Richtern die Möglichkeit, einzelne Bedingungen für ungültig zu erklären, wenn der Kunde nicht mit ihnen rechnen musste.

“Es liegt auf der Hand, dass Anbieter Nutzungs- und Lizenzbedingungen zu ihren Gunsten formulieren. Leider wird dabei der Bogen immer wieder überspannt, was ausser negativer Publicity kaum etwas bringt”, urteilt Rosenthal. “Etwas mehr Fingerspitzengefühl wäre oft nicht fehl am Platze.”

Der Hersteller Borland musste sich gar schon bei den Nutzern entschuldigen, weil er sich das Recht auf Kontrollbesuche (sprich: Hausdurchsuchungen) ausbedungen hatte.

Die internationale Rechtslage ist komplizierter

Laut Rosenthal gehen Privatkunden, die eine Software beim Händler kaufen, nach Schweizer Recht keine Geschäftsbeziehung mit dem Hersteller ein. Es gelten deshalb nur die Bedingungen, die beim Kauf ausdrücklich ausgehandelt worden seien. Nachträglich bei der Installation angemahnte Lizenzbedingungen gehörten gemäss Schweizer Rechtsauffassung nicht dazu.

Die Lage ändert sich, sobald der Anwender per Internet Updates oder gar das Programm selber bezieht. Diese direkte Beziehung zur Herstellerin kann Lizenzbedingungen nachträglich in Kraft setzen. Und das geschieht oft: Will der Benutzer ein Update direkt vom Anbieter, muss er dessen Lizenzbestimmungen zustimmen, noch bevor er das Update “erwirbt”.

Im Fall des kostenlosen Kylix, einer Programmierumgebung von Borland, spielt selbst das allerdings keine Rolle mehr. Deren groteske Lizenzbestimmungen schlossen die Nutzung der Software praktisch aus: Nutzer müssten ihre Kylix-Erzeugnisse unter der “General Public Licence” (GPL) gratis veröffentlichen, verlangte Borland. Gleichzeitig verbot sie aber die Veröffentlichung des Quellcodes – was wiederum eine der Hauptbedingungen der GPL ist …

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3 Kommentare

  1. mat
    schrieb am 3. November 2007 um 03:00 Uhr (#)

    Sinn machen –> Sinn ergeben, Sinn haben, sinnvoll sein
    anwendbar sein –> zu verwenden sein, anzuwenden sein
    hier zu Lande –> Hier zu Wasser? Hier zu Luft? Hierzulande!

  2. Schreibt hier auf dem Blog Peter Sennhauser
    schrieb am 3. November 2007 um 11:21 Uhr (#)

    Vielen herzlichen Dank. Wir suchen einen schreibsicheren Abschlussredakteur für neuerdings.com, der solche und andere Aufgaben erledigt.

  3. Jotha
    schrieb am 3. November 2007 um 20:25 Uhr (#)

    Das erinnert mich auch an die schöne Geschichte eines Software Hauses, das in seine wie üblich seitenlange Lizenzbedingung einen Passus einbaute, der einen Geldpreis für den ersten auslobte, der diesen Passus liest und sich bei der Firma meldet. Es dauerte (wenn ich mich recht erinnere) Jahre, bis dies jemand entdeckte und seinen Gewinn einforderte…

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